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Verbandssatzung
Satzung des Bundesverbandes Deutscher Gründungsberater BDG
Fassung vom 13.04.11

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§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

§1.1 Der Verein führt den Namen „Bundesverband Deutscher Gründungsberater BDG“.
         Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“
§1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Nürnberg, Bayern. Der Verein wurde am 13.04.2011 gegründet.
§1.3 Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
§1.4 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§1.5 Der Verein ist nicht gemeinnützig.


§2 Zweck des Vereins

§2.1 Zweck des Vereins ist:
die Gründungsberatung in Deutschland als eigenständige Disziplin am Markt einzuführen und zu etablieren sowie ihre Wichtigkeit für den Wirtschaftsstandort Deutschland herauszustellen. Der Verein beabsichtigt, die Rahmenbedingungen der Branche positiv zu fördern, eigene Qualitätsmaßstäbe zu manifestieren und so letztlich einen Leistungs- und Qualitätsstandard für den Gründer zu etablieren.

Der Verein bietet eine Plattform an um Wissen auszutauschen, Erfahrungen zu diskutieren und die Qualität der Branche zu erhöhen.

Der Verein beabsichtigt eine Fülle praktischer Hilfestellungen für seine Mitglieder anzubieten, wie z.B. den Informations- und Erfahrungsaustausch unter den Mitgliedern zu fördern, die Formulierung und Abgrenzung des Berufsbildes des „Gründungsberaters“ gegenüber artverwandten Tätigkeiten zu positionieren und die Qualität der Beratung als solche zu fördern und kontinuierlich zu verbessern, welche jedem BDG-Mitglied unmittelbar im Tagesgeschäft zugute kommen soll.

Die BDG-Mitgliedschaft signalisiert ein engagiertes Wirken für die eigene Branche und steht für den Willen dem Gründer eine bestmögliche Beratung zukommen zu lassen.

§2.2 Der Verein finanziert die Durchführung seiner Aufgaben durch z.B. Aufnahmegebühren, Beiträge, Umlagen, Spenden und andere finanzielle Mittel.

§2.3 Das Vermögen des Vereins muss nach wirtschaftlichen Grundsätzen verwaltet werden.

§2.4 Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke genutzt werden.

§2.5 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.


§3 Erwerb der Mitgliedschaft


Der Verein hat:
1. ordentliche Mitglieder
2. Mitglieder außer Dienst (a.D.)
3. Ehrenmitglieder

§3.1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, wenn die Aufnahmekriterien erfüllt sind. Die Entscheidung zur Aufnahme bedarf immer der Zustimmung des Vorstandes oder einem vom Vorstand bestellten Gremium.
Der Vorstand kann in besonderen Einzelfällen die zu begründende Entscheidung treffen, auf die Aufnahmekriterien zu verzichten.

§3.2 Die Aufnahmekriterien sind wie folgt und müssen alle erfüllt werden:
• Zulassung bei der KfW Bankengruppe als „KfW-Gründungsberater“
• Oder eine vergleichbare Qualifikation oder Zulassung besitzt.
• Durchführung eines Aufnahmeinterviews, welches auch via Konferenzschaltung erfolgen kann. Teilnehmer bei diesem Interview müssen der Antragsteller selbst und zwei Mitglieder des Vereins sein, wobei die Mitglieder des Vereins durch den Vorstand für diese Aufgabe ernannt werden. Sollte der Vorstand niemanden für diese Aufgabe bestellen, müssen zwei des Vorstandes selbst die Interviews führen.
• Schriftliche Antragstellung zum Erwerb der Mitgliedschaft, welche die Vita des Antragsstellers, einen beantworteten Fragenkatalog und andere definierte Unterlagen enthalten muss.

§3.3 Mitglieder a.D. können natürliche Personen werden, die ihre Berufstätigkeit aus Altersgründen aufgegeben haben, jedoch mindestens älter als 65 Jahre sind. Eine Mindestdauer der Mitgliedschaft im Verein von drei vollen Jahren ist zwingend.

§3.4 Ehrenmitglieder können ohne Aufnahmeverfahren und ohne die Erfüllung der Aufnahmekriterien ernannt werden; dies bedarf jedoch der Zustimmung des Vorstandes. Sind Ehrenmitglieder auch ordentliche Mitglieder im Verein, so bleibt diese Mitgliedschaft von der persönlichen Ehrenmitgliedschaft unberührt.


§4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet
• mit dem Tod des Mitgliedes,
• durch freiwilligen Austritt,
• durch Streichung von der Mitgliederliste,
• durch Ausschluss aus dem Verein.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten mittels eingeschriebenen Brief zulässig.

Ein Mitglied kann durch den Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch den Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist bei der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Brief bekanntzumachen. Gegen den Ausschliessungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschliessungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von drei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschliessungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschliessungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschliessungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.


§5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit ist wie folgt bestimmt:

• Der Jahresbeitrag beträgt Euro 120,00.
• Als Beitragsjahr gilt der Zeitraum vom 01. Januar bis 31. Dezember.
• Die Abbuchung des Mitgliedsbeitrags erfolgt erstmals im Beitrittsmonat anteilig für das Jahr (10 Euro pro Monat).
• Jeder weitere Einzug erfolgt im Januar des Folgejahres.

Der Mitgliedsbeitrag per annum kann durch eine Mitgliedsversammlung neu beschlossen werden. Die dann neue Regelung ist bindend für alle Mitglieder, wobei jedem Mitglied bei Erhöhung ein Sonderkündigungsrecht zusteht.

Ehrenmitglieder können von der Beitragspflicht befreit werden.


§6 Organe des Vereins

1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
3. das Präsidium


§7 Der Vorstand

Der Vorstand besteht mindestens aus:

1. dem 1. Vorsitzenden
2. dem 2. Vorsitzenden

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinschaftlich vertreten.

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

Der 1. Vorstand und der 2. Vorstand, erhalten jeweils eine angemessene Vergütung für ihre Arbeit, aber maximal in Summe von 15% der Jahresmitgliedschaftsgebühr eines jeden zahlenden Mitgliedes für jedes Jahr, in welchem der Vorstand auch Mitglied des Vereins ist.


§8 Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliedsversammlung für die Dauer von 3 Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.

Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.


§9 Beschlussfassung des Vorstands

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich, telegrafisch oder elektronisch einberufen werden. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Vorstandsmitglied und 2 Mitglieder des Präsidiums anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der gültigen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung erklären.


§10 Der Kassenwart

Der Vorstand wählt jährlich bis zu zwei Kassenwarte. Kassenwarte dürfen dem Vorstand angehören. Kassenwarte erstellen und das Präsidium prüft die Rechnungslegung des abgeschlossenen Geschäftsjahres, welches dem laufenden Geschäftsjahr vorausgeht.


§11 Die Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands.
b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags.
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und des Präsidiums
d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern.


§12 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen durch schriftliche, auch elektronischer Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte, vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse, gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.


§13 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.

Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.

Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.


§14 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.


§15 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 11, 12, 13, und 14 entsprechend.


§16 Das Präsidium

Das Präsidium besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter sowie mindestens einem gewählten Beisitzer. Mitglieder des Präsidiums dürfen keine Mitglieder des Vorstands sein. Das Präsidium wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Seine Wahlperiode darf mit derjenigen des Vorstands übereinstimmen. Wiederwahl ist zulässig.

Das Präsidium berät den Vorstand bei der Lösung grundsätzlicher Problemstellungen und gewährt ihm im Rahmen seiner Möglichkeiten Unterstützung.


§17 Amtsdauer des Präsidiums

Das Präsidium wird von der Mitgliedsversammlung für die Dauer von 3 Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Präsidiums im Amt.

Scheidet ein Mitglied des Präsidiums während der Amtsperiode aus, so wählt das Präsidium ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.


§18 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

§18.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 13 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§18.2 Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person, gemeinnützige Institution oder Körperschaft, welche durch den 1. Vorsitzenden und 2. Vorsitzenden gemeinsam definiert wird.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 13.04.2011 errichtet.

Nürnberg, 13.04.2011



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